Die hierdurch bedingte nationale Orientierung der Geschäftsaktivitäten der Wirtschaftssubjekte wird von keinem der Staaten angestrebt. (d)in Fernando Poo, Rio Muni, Sahara und Ifni die Einkommensteuer (auf Einkünfte aus Arbeit und aus Vermögen) und die Steuer auf den Gewinn von Unternehmen (los impuestos sobre la renta (sobre los rendimientos del trabajo y del patrimonio) y el impuesto sobre los beneficios de las empresas). Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind. (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften oder örtlichen Verwaltungen erhoben werden. wegen desselben Steuergegenstandes gleichzeitig in verschiedenen Staaten einer gleichartigen Steuer unterliegt. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 finden Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 3 auf die Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr 1963 und die folgenden Jahre erhoben werden. (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. gegebenen Abgrenzungskriterien, ergänzt durch den Umstand, dass alle in- und ausländischen Besteuerungsmerkmale berücksichtigt werden müssen. (2) Vergütungen, die vom Spanischen Staat oder einer seiner autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können in Spanien besteuert werden. 3 EStG, da diese nicht zu einer künstlerischen, schriftstellerischen oder sonstigen freiberuflichen Tätigkeit gehören. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem … Nach Art. Januar 2013 vollumfänglich anzuwenden. Dienstleistungen für Ihren Erfolg in Tschechien +420 296 348 207 office@webtradecz.cz Václavské náměstí 66, 110 00 Praha 1. Er umfaßt auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters [cuentapartícipe] (der nicht am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist), die von einer sociedad de personas an ihre Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne und die Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft. Bei Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden auf die Dividenden, die. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis einschließlich 30. Die Nettorendite der selbstständigen Tätigkeit im gleichen Zeitraum übersteigt 5.818,75 € nicht. die Arbeitsergebnisse dem ebenfalls im Ausland ansässigen Auftraggeber übergibt und erst dieser die Verwertung im Inland vornimmt. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Das DBA-ESt-Spanien gilt für alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Art. 23[1] [Anrechnungs- und Befreiungsmethode]. 3 EStG anzunehmen sind. Es ist aus deutscher Sicht ausschließlich das DBA zwischen Österreich und Deutschland zu prüfen, da nur für dieses DBA eine Abkommensberechtigung nach Art. oder seiner Mitarbeiter an und erfasst daher nicht entsprechende Arbeiten von Personen, die nicht im Inland tätig sind. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden. (aa)den nicht unter Buchstabe (a) fallenden Dividenden; (bb)Zinsen; fließen die Zinsen einem Bankinstitut zu und ist die Steuer, der sie in Spanien unterliegen, auf Grund des Decreto-Ley 19/1961 vom 19. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient. 1 Nr. der Verkauf eines Bildes an ein Unternehmen eine Verwertung im Inland begründet, die zur beschränkten Steuerpflicht gem. [1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 25 GG bedurft. (d)Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. Anders als bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 49 Abs. In dieser Hinsicht kann ein in Spanien ansässiges Unternehmen bzw. nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit). (6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. Artikel 22 Absatz 4 anzuwenden. (2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren. Demgegenüber hat in Abkommensfällen eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Regelungen des DBA zu erfolgen. (g)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. 4 EStG entrichtet. Zu den Einkünften nach § 49 Abs. § 2 AO räumt bei wörtlicher Auslegung den Vorrang der völkerrechtlichen Verträge gegenüber anderen Vorschriften ein. Dezember 1958 fallenden Unternehmen, die sich mit der Erforschung und der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgasvorkommen befassen, auch die „Bodenabgabe“ (canon de superficie), die Steuer vom Bruttoerzeugnis (el impuesto sobre el producto bruto) und die Sondersteuer vom Gewinn dieser Gesellschaften (el impuesto especial sobre los beneficios). Selbständiger, seinen deutschen Kunden (Selbständige oder Unternehmen) Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Ein Vergleich. 2 (1) Doppelbesteuerungsabkommen Spanien. Juni 1964. die Steuer auf Einkünfte aus ländlichem Grundvermögen (la Contribución Territorial sobre la Riqueza Rústica y Pecuaria), die Steuer auf Einkünfte aus städtischem Grundvermögen (la Contribución Territorial sobre la Riqueza Urbana), die Steuer auf Einkünfte aus persönlicher Arbeit (el Impuesto sobre los Rendimientos del Trabajo Personal), die Steuer auf Kapitalerträge (el Impuesto sobre las Rentas del Capital), die Steuer auf gewerbliche Tätigkeit und Gewinne (el Impuesto sobre Actividades y Beneficios Comerciales e Industriales). Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). somit eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip einfacher möglich ist. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]. Auf die Frage, wie im Einzelnen die jeweils gewählte Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Staaten konkret herbeigeführt werden soll, geben die DBA keine Antwort. Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen. “subject to tax” Klausel enthalten, die bei einer Nichtbesteuerung im Ansässigkeitsstaat der Bundesrepublik Deutschland als dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zuweist. (3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. (5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Die in der Bundesrepublik entrichtete Steuer wird in Übereinstimmung mit diesem Absatz auch auf die entsprechenden spanischen Vorsteuern angerechnet. 23 B OECD-MA setzt begrifflich zunächst das Vorliegen einer juristischen Doppelbesteuerung voraus. Grundsätzlich sehen Regelungen im OECD-MA die Freistellung der Einkünfte im Sitzstaat bzw. konkurrierende unbeschränkte Steuerpflicht. Von diesen Verfahren findet in den DBA ausschliesslich die einkunftsartenbezogene Aufteilung der Besteuerungsrechte (a) Anwendung. freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; h) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unter-nehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Ver- Ob im Ausland eine Besteuerung vorgenommen wird, ist für die Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Abkommensrecht unerheblich, es sei denn, in dem jeweiligen DBA ist eine sog. Dem Wortlaut folgend ist auch in den Fällen grenzüberschreitender Sozietäten von einer beschränkten Steuerpflicht aller im Ausland ansässigen Sozien auszugehen, unabhängig davon, ob der Sozius Bezug zum inländischen Geschäft besitzt oder nicht. Die Prüfung der Steuer… der Ausübungsort eines Schriftstellers dort ist, wo die schöpferische Leistung erbracht wird. (im folgenden als „spanische Steuer“ bezeichnet). Wird die Arbeit im anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt, steht das Besteuerungsrecht trotzdem dem … Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen -2- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien … Nur durch Übermittlung der Ausübung – z.B. 3 EStG erzielen können, ist zu untersuchen, welche Voraussetzungen bei den natürlichen Personen gegeben sein müssen, damit es zur Annahme derartiger Einkünfte kommt. (6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 1 Nr. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die bewirtschafteten Flächen im Ausland liegen. § 49 Abs. Die einem DBA zugrunde liegende Situation ist die, dass Sie als Steuerpflichtiger in einem Vertragsstaat des DBA (etwa Deutschland) ansässig sind, also dort Ihren Wohnsitz haben, und Einkünfte aus einem anderen Vertragsstaat (etwa Frankreich) erzielen. (1) Vergütungen, die von der Bundesrepublik und einem Land oder einer ihrer autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können in der Bundesrepublik besteuert werden. (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Vielmehr ist sie die nahezu zwingende Konsequenz aus der Anwendung der vorgenannten rechtlichen Möglichkeiten. Datenschutzerklärung: Wurde gelesen. 1 DBA Deutschland/ Spanien grundsätzlich dem (abkommensrechtlichen) Ansässigkeitsstaat zugewiesen, es sei denn, dass die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird. Bei Geschäftsaktivitäten, die von Steuerausländern im Inland durchgeführt werden, ist eine Beschränkung der Besteuerungsrechte noch weniger denkbar. Oktober 2012 in Kraft getreten und ist ab dem 1. Das OECD-Musterabkommen sieht grundsätzlich zwei verschiedene Methoden vor, deren Ausprägung und konkrete Verfahrensweise durch das innerstaatliche Recht – soweit vorhanden – bestimmt werden muss. Während also ausländische juristische Personen mit Ausnahme des seltenen Falles der Rechtsnachfolge keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. 1 Nr. (3) Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bedeutet: (a)in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle Gesellschaften, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind; (b)in bezug auf Spanien alle natürlichen Personen, die nach dem Código Civil die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle Gesellschaften, die nach dem in Spanien geltenden Recht errichtet worden sind. Ein solches Ergebnis würde den Welthandel und die grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten nationaler Unternehmen in erheblichem Umfang einschränken, da die für eine Investitionstätigkeit massgebende Nachsteuerrendite des eingesetzten Kapitals durch eine solche Doppelbesteuerung ausgesprochen gering werden kann. Wer die meiste Zeit des Jahres in Spanien lebt und dort arbeitet wird auch dort steuerpflichtig. Es gibt somit keine territoriale Begrenzung der Rechtssetzungsmöglichkeit des Staates im Hinblick auf ausländische Sachverhalte von im Inland Ansässigen. (2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind. Eine steuerbegründende Wirkung der DBA ist nach der Zwecksetzung insoweit nicht möglich. Wer in Deutschland … Spanien ist einer der fünfzehn wichtigsten Handelspartner Deutschlands (siehe Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland 2017, abrufbar auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Aussenhandel/Tabellen/rangfolge-handelspartner.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Grenzüberschreitende Dienstleistungen erfordern nicht … von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her gesehen in den Hintergrund, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH ausländische juristische Personen keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen können. (1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: (a)Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)? Das massgebende Musterabkommen der OECD von 1992 auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat folgenden formalen Aufbau: Entscheidende Bedeutung bei der Anwendung von DBA kommt der Frage zu, welcher Staat bei welchen Einkunftsarten ein Besteuerungsrecht besitzt und wie er dieses ausüben kann. (1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Da es sich hierbei um Grundprinzipien eines Systems zur Vermeidung der Doppelbesteuerung handelt, ist selbstverständlich nicht auszuschliessen, dass einkunftsartenbezogen nur der Ansässigkeitsstaat oder nur der Quellenstaat das Besteuerungsrecht hat, wie dies bereits weiter oben dargestellt wurde. (6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, örtlichen Verwaltungen oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 1968 II S. 9. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat, Spanien ist der Quellenstaat. Sollten nun die Einkünfte ebenfalls in Deutschland versteuert werden müssen, läge der klassische Fall der Doppelbesteuerung vor, der gerade innerhalb der EU, durch die diversen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen eigentlich nicht mehr vorkommt. In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wo und wie das Einkommen zu versteuern ist, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird. DBA regelt nicht nur, wie der Ansässigkeitsstaat Doppelbesteuerungen zu vermeiden hat, sondern auch, ob der Quellen- oder Ursprungsstaat durch vollständigen oder teilweisen Steuerverzicht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beiträgt. (7) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung. Doch nicht für jeden Auswanderer erfüllt sich dieser Traum. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Spaniens die Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (RENFE) zahlen. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. § 49 Abs. Hat Deutschland mit dem betreffenden Staat kein DBA abgeschlossen, unterliegen die Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: (a)der Ausdruck „Bundesrepublik“ die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; (b)der Ausdruck „Spanien“ den Spanischen Staat und, im geographischen Sinne verwendet, die Halbinsel Spanien, die Balearen und die Kanarischen Inseln, diespanischen Plätze und Provinzen in Afrika und Spanisch Guinea, das aus den Hoheitsgebieten Rio Muni und Fernando Poo besteht, die sich beide im Stadium des Übergangs zur Selbstbestimmung befinden; (c)die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik oder Spanien; (d)der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die spanische Steuer; (e)der Ausdruck „Person“ eine natürliche Person oder eine Gesellschaft; (f)der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird; (g)die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Spanien ansässigen Person betrieben wird; (h)der Ausdruck „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens“ den Ort, an dem sich der Mittelpunkt der allgemeinen Geschäftsleitung befindet; befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist; (i)der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Bundesrepublik. Beide Staaten haben das Besteuerungsrecht wie unter (c), wobei jedoch der anzuwendende Steuersatz im Quellenstaat in seiner Höhe beschränkt ist und der Ansässigkeitsstaat die im Ausland gezahlte Steuer anrechnet. 2 OECD-MA eine eindeutige, abschliessende Bestimmung des Ansässigkeitsstaates für Abkommenszwecke gegeben ist. (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Die Prüfung der Steuerpflicht von Nichtansässigen in Deutschland ist in Fällen, in denen mit dem Ansässigkeitsstaat kein DBA besteht, abschliessend entschieden. Art. (f)ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. (1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Unterhält der Stpfl. Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Diese Ausprägung ist in der Regel nur theoretischer Natur, da auf Grund der “tiebreaker clause” des Art. 6 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]. Die in Deutschland erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Honorararzt in einem Krankenhaus unterliegen in Spanien, bedingt durch den Wohnsitz des Arztes in Spanien, zweifelsfrei der dortigen Einkommensteuer. Die DBA Regelungen gehen als spezialgesetzliche Regelung im Sinne des §2 AO den Vorschriften des §49 EStG vor, so dass das national bestehende Besteuerungsrecht wirksam eingeschränkt werden kann. Ist man jährlich länger als 183 Tage in einem bestimmten Land, so ist man dort steuerpflichtig. Den vollständigen Text des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien finden Sie hier. Die deutsche Abkommenspraxis sieht eine Besteuerung im Wohnsitzstaat vor, die jedoch mit der Verpflichtung verbunden ist, all jene Massnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden (Anrechnung oder Freistellung). (c)Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. [1] In Kraft getreten am 14. 22 Abs. Ein häufiger Praxisfall ist die Besteuerung von Nichtansässigen Freiberuflern in Deutschland. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Fällen (a) und (b) geschieht durch die jeweilige Freistellung der Einkünfte des Staates, der nicht besteuern darf.