Gemäß Art. Auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 3. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäÃigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze. Dezember 2011 (BGBl. Ungereimtheiten bei umsatzsteuerrechtlichen Tatbeständen. Anstelle einer Erstattung kann bei Lizenzgebühren auf Antrag vom Abzug der Steuer abgesehen werden. II S. 1698). Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland Um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden, hat die Schweiz mit vielen Ländern entsprechende Abkommen geschlossen. Januar 2002 fällig werden. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden aus der Schweiz stammenden Einkünfte, die nach den vorstehenden Artikeln in der Schweiz besteuert werden können, ausgenommen: a) Gewinne im Sinne des Artikels 7 aus eigener Tätigkeit einer Betriebstätte, soweit die Gewinne nachweislich durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden; gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das einer solchen Betriebstätte dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der VeräuÃerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2). Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung . 3. 3 in der neuen Fassung. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip). März 1974[1] ) über das Verwaltungsstrafrecht. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip). Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts (DBA). Die Möglichkeit der Beratung per E-Mail besteht ebenso. 2. [1] Art. 3. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die âfishing expeditionsâ vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 12. Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden. 2002 in Kraft seit 24. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 3.1. wobei als Anfangszeitpunkt der Dreijahresfrist für die in Unterabsatz aa) genannten Fälle das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gilt; d) in Bezug auf Ersuchen nach den Artikeln 4 und 5 Ziffern 3 und 5 dieses Protokolls, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden, aa) hinsichtlich Informationen nach Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am 1. durch (Ãnderungs-)Protokoll v. 21. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 1 Buchst. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Ãbereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. (2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der ZwangsmaÃnahmen. bb S. 2 EStG fingiert. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Ãbereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. (5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. durch (Ãnderungs-)Protokoll v. 21. nachstehend abgedrucktes Protokoll Nr. Kapitaleinkünfte, Lizenzgebühren (Steuerabzug) â ABC IntStR, § 32d Abs. 2 EStG: kleine Ausnahmen, groÃe Wirkung (Teil ... / II. Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Protokolls zu dem Abkommen vom 11. 1992 (BGBl. gg) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. durch (Ãnderungs-)Protokoll v. 21. 6 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]. Damit wird das Belegenheitsprinzip umgesetzt, was durch die engen wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gerechtfertigt ist. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art sowie für die Steuern auf dem Vermögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern … Art. [1] Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) 313.0. Andererseits handelt es sich hierbei um eine der Einkunftsarten, für die im Rahmen der DBA die Zuweisung von Besteuerungsrechten angeordnet wird. 9.4. Die Besteuerung in der Schweiz schließt jedoch das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. (4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der vollen oder teilweisen VeräuÃerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der in dem anderen Vertragstaat ansässige VeräuÃerer eine natürliche Person ist, a) die im Laufe der fünf Jahre vor der VeräuÃerung im Sinne des Artikels 4 im erstgenannten Vertragstaat ansässig war und. (2) Der Ausdruck âunbewegliches Vermögenâ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. 4 und geänd. 5, 6 und 7 angefügt durch Ãnderungsprotokoll v. 27. (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Abs. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Die Regelung verlangt nach einer Abgrenzung gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen. In den DBA wird angeordnet, dass für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen das Besteuerungsrecht im Quellenstaat uneingeschränkt verbleibt. (1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. MaÃgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage. Da die Schweiz nicht direkt an den Kriegen beteiligt war, wurden grosse Vermögen nicht bedroht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen deutschen Behörde auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird. Ein Muster wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet. Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit gröÃter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Steuerpflicht ... Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter: Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein. September 1980 (BGBl. 2 des Ratifikationsgesetzes v. 30. [2] In dieser Fassung in Kraft getreten am 21. 5 Abs. (3) Gilt eine natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Absatz 2 als in der Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden. Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, Die Reichweite der formellen Korrespondenz bei vGA und v ... / I. Einführung, Umstrukturierung mittels Anwachsung (GmbHStB 2018, Heft ... / 2. 12. (2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. Bevor die Regeln des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens erläutert werden, werden vorab die nationalen Regeln des deutschen und französischen Rechts hinsichtlich der Steuerpflicht und Gründe für die Gefahr der Doppelbesteuerung kurz dargestellt. 8.1. 24 [1] [Vermeidung der Doppelbesteuerung]. … Dies schlieÃt Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus. (5) Besteuert ein Vertragstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, der auf eine wesentliche Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft entstanden ist, so wird bei späterer VeräuÃerung der Beteiligung, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat gemäà Absatz 3 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des VeräuÃerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zugrunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat. 27 Abs. 12. (4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck âDividendenâ bedeutet Einnahmen aus Aktien, GenuÃrechten (wie zum Beispiel GenuÃaktien oder GenuÃscheine), Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten â ausgenommen Forderungen â mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschlieÃlich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds). Die Schweiz wird gemäà den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der nach Nummer 2 vorgesehenen Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können MaÃnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland . Protokoll [1] zum Abkommen vom 11. I S. 228, 974[2] â wird hingewiesen. 3 und 4 werden 4 und 5, Nr. Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den ZwangsmaÃnahmen entstehen, sind von diesen selber zu tragen. 10. Das unbewegliche Vermögen erfüllt jedoch i. d. R. die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nicht, sondern ist â wie unter Tz. 2.2 unten dargestellt â unter die Regelungen des Art. 6 OECD-MA zu subsumieren. IdF des (Ãnderungs-)Protokolls v. 21. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Deutsche Vermögen in der Schweiz: Aktuelle steuerliche Entwicklungen und der automatische Informationsaustausch WM-Seminar Börsen-Zeitung WERTPAPIER-MITTEILUNGEN Zeitung für die Finanzmärkte WM Datenservice WM Seminare. 22) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. Januar 2007 und seitdem ohne Unterbrechung bestanden haben. Jedoch können Gewinne aus der VeräuÃerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. (1) Gewinne aus der VeräuÃerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, Lizenzgebühren oder VeräuÃerungsgewinne, die nach Artikel 23 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz den Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttoertrag der Zinsen, Lizenzgebühren oder VeräuÃerungsgewinne. Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. 32. Ist Gefahr im Verzug und kann eine MaÃnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte von sich aus eine ZwangsmaÃnahme durchführen. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens hat für 2 Bereiche Bedeutung: Einerseits wird in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG eine Erweiterung der der beschr. Vielmehr wird die daraus resultierende Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vermieden (vgl. 11 Abs. Steuerpflicht setzt jedoch abkommensrechtlich das Vorliegen einer Betriebsstätte i. S. v. Art. 5 OECD-MA (vgl. 1 unbewegliches Vermögen . cc) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, dd) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, und. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenwerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Ãbereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Art. 7.1. durch (Ãnderungs-)Protokoll v. 21. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäÃigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. (2) Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. 5 wird neuer Abs. [1] Art. In dieser Fassung ist das Abkommen anzuwenden: a) auf die nach Artikel 15a im Abzugsweg erhobene Steuer auf nach dem 31. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein); b) 30 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind; c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in Fällen, die nicht unter Buchstabe a, oder b fallen. 1992 (BGBl. b) Klarstellend wird festgehalten, dass das Halten von Anteilen an einer Gesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 nicht entgegensteht. 2002 (BGBl. (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäÃige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. 1992 (BGBl. 2010. 4. 4 bis 6 werden Nrn. (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daà die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäÃig über eine feste Einrichtung verfügt. b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. durch (Ãnderungs-) Protokoll v. 17. 1990 II S. 766), des (Ãnderungs-)Protokolls vom 21. (9) Gilt eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 in beiden Vertragstaaten ansässig ist, nach Absatz 8 als in der Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Gesellschaft ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. 10. stpfl. Etwas anderes gilt bei den Gewinnen aus der VeräuÃerung. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. (7) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Körperschaften durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck âeine in einem Vertragstaat ansässige Personâ eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften und bei den dort belegenen Vermögenswerten die in Ãbereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene und nicht zu erstattende schweizerische Steuer nach MaÃgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerechnet, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt. c) in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn. 6.1. November 1978 (BGBl. März 1959 auÃer Kraft, soweit es sich nach seinem Abschnitt I auf die direkten Steuern bezieht. (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem 31. 8.3. (3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist. Dezember 1992 (BGBl. Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. 1957 II S. 471) betrifft Lastenausgleichsabgaben. (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere. 7.2. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden: a) für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder. 5 StG). Immobilieneinkünfte (Art. 2 geänd., neue Nr. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. (1) Vorbehaltlich der Artikel 15 a bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daà die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. [1] Art. März 2003 (BGBl. 3 Abs. a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht oder ein Steuerabzug vorgenommen wurde, b) die zuständigen Behörden nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, übereinkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist, und. (3) Gewinne aus der VeräuÃerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der VeräuÃerer ansässig ist. 3.4. [1] Art. (4) Vorbehaltlich des Artikels 15a kann eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, daà sie lediglich Aufgaben auÃerhalb dieses anderen Staates umfaÃt. Abkommen vom 11. a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. In den DBA wird angeordnet, dass für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen das Besteuerungsrecht im Quellenstaat uneingeschränkt verbleibt. 12. 15 Abs. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Dezember 1992 sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden am heutigen Tag der Paraphierung des Textes des Revisionsprotokolls folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben: Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls zu Artikel 10 Absatz 3 wird umgesetzt für Dividenden, die am oder nach dem 1. a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. 1993 II S. 1888); Abs. 1.2. 2011 II S. 1092). Diese Regelung findet keine Anwendung auf Einkünfte und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge hätte. Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen. 9.1. Loseblatt. (3) Jeder der beiden Vertragstaaten erläÃt die für die Durchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften. "Betriebsstätte, Begriff") voraus. 3. (1) Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1. Die umfangreiche Kommentierung ist auch als Online-Version erhältlich. g) Falls nach MaÃgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften: [1] Protokoll angefügt durch Revisionsprotokoll v. 12. 1 Buchst. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschlieÃlich einer Verfügung über ZwangsmaÃnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. 10 Abs. bb) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Gestaltungs- oder ähnliche … Dieser ist gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG subsidiär. (3) [4] Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Er hat im Abkommensrecht eine sehr weite Bedeutung. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. 2011 II S. 1092). bb) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden. November 1990 (BGBl. Der Erbschein dient zum Nachweis des Erbrechts z.B. (1) [2] Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daà das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. (7) Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Vertragstaaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden. Dem Wohnsitzstaat obliegt es für eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zu sorgen. (1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.